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Dyskalkulie

Rechenschwäche

Die Leute sind auch dumm, in der Schule lernen sie Plutimikation, aber sich etwas Lustiges ausdenken, das können Sie nicht!
(Astrid Lindgren)
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Mathematische Fähigkeiten allein entscheiden nicht über die Intelligenz eines Menschen. Ebensowenig sind Menschen, die Schwierigkeiten beim Mathelernen haben, dumm.  Vielmehr spricht man von "Dyskalkulie" oder "Rechenstörung/-schwäche" genau dann, wenn die mathematischen Leistungen eines Menschen erheblich schlechter sind, als es seine Intelligenz erwarten ließe. Außerdem dürfen die schlechten Leistungen nicht die Folge anderer Krankheiten, Störungen des Nervensystems oder z.B. schlechten Unterrichts sein.

Obwohl Dyskalkulie keine Krankheit im eigentlichen Sinne ist, wurde sie in die internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO aufgenommen. In Deutschland wurden die Krankenkassen jedoch nicht verpflichtet, die Förderung zu übernehmen. Insofern gelten in der Bundesrepublik für die Dyskalkulie hinsichtlich der Kostenübernahme ähnliche Bedingungen wie bei der Kostenübernahme für eine Behandlung der Lese-Rechtschreib-Schwäche: Unter bestimmten Bedingungen werden die Kosten der Förderung von den Jugendämtern übernommen.

Im Allgemeinen gelten folgende Regeln (vgl. §35a SGB VIII,  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html)

  • Die Diagnose erfolgt von einer nicht selbst unterrichtenden Einrichtung oder Person, das sind in der Regel als Fachärzte die Kinder- und Jugendpsychiater.

  • Die Schule bestätigt, dass das Kind bzw. der Jugendliche nicht seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden kann.

Durch die vorliegende Teilleistungsschwäche ist das seelische Wohl des Kindes bedroht und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist bereits beeinträchtigt oder eine solche Entwicklung wird erwartet. â€‹

Die Kosten einer Lerntherapie werden über die "Eingliederungshilfe" gemäß § 35a SGB VIII oder seltener auch über die "Hilfen zur Erziehung" gem. § 27 SGB VIII gewährt. Greifen die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches nicht, kann die Förderung des Kindes oder Jugendlichen jederzeit privat von den sorgeberechtigten Eltern finanziert werden. 

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